Wertsachen im Betrieb – Wer haftet bei Diebstahl?

Wertsachen im Betrieb – Wer haftet bei Diebstahl?
25. Juli 2016 RA Markus Quandt, LL.M.

Der Deutschen Anwaltverein (DAV)erläutert auf seiner Internetseite in einer Pressemitteilung für Verbraucher, welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Wertsachen der Arbeitnehmer im Betrieb ergreifen muss. Hier können sie lesen was vom Arbeitgeber verlangt werden kann und worauf der Arbeitnehmer selber achten muss.

(Quelle:https://anwaltverein.de/de/newsroom/nr-35-16-wertsachen-im-betrieb-gestohlen-wann-haftet-der-arbeitgeber)

Pressemitteilung Verbraucher

Nr. 35/16: Wertsachen im Betrieb gestohlen – wann haftet der Arbeitgeber?

Hamm/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber muss nur zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter am Arbeitsplatz bestohlen werden. Dies gilt auch nur in Bezug auf die Dinge, die ein Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Darauf wies das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Verfahren am 21. Januar 2016 (AZ: 18 Sa 1409/15) hin, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Krankenhausmitarbeiter behauptete im Sommer 2014, Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro in den Rollcontainer seines Schreibtisches gelegt und ihn dann verschlossen zu haben. Ursprünglich habe er diese noch am Abend zur Bank bringen wollen, es aber aufgrund der Arbeitsbelastung vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür ist nur mittels eines Generalschlüssels möglich. Diesen Schlüssel hatte eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt. Ihr Spind wurde aufgebrochen und der Schlüssel entwendet. Der Mitarbeiter meinte, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt. Deshalb müsse er für den Diebstahl der Wertsachen haften.

Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage mit Urteil vom 19. August 2015 (AZ: 5 Ca 965/15) abgewiesen. Dagegen legte der Mann Berufung ein. In der Verhandlung wies das Landesarbeitsgericht Hamm darauf hin, dass den Arbeitgeber nur Schutzpflichten für Dinge habe, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder die er für seine Arbeit benötigt. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zur Arbeit stehender Dinge besitze der Arbeitgeber ohne sein Einverständnis keine Obhuts- oder Verwahrungspflicht. Aufgrund dieser Argumentation und des Hinweises, dass das Bundesarbeitsgericht dies ebenso sehe, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.

Information: www.anwaltauskunft.de

Pressemitteilung vom