Kosten

Über die Kosten der anwaltlichen Vertretung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die Grundlage für die Gebühren, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen kann. Die Materie ist komplex und unterscheidet eine Vielzahl von Fallkonstellationen. Selbst unter den Kollegen und den Gerichten herrscht bei speziellen Fällen nicht immer Einigkeit über die korrekte Gebührenberechnung. Nachfolgen möchten wir einen ersten Überblick zu den zu erwartenden Kosten geben. Für uns ist im Einzelfall wichtig, dem Mandanten in jeder Phase der Mandatsbearbeitung über die anstehenden Kosten zu informieren.

Die Gebühren im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung bestimmen sich grundsätzlich zunächst in Abhängigkeit zu dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Abweichend hiervon macht das RVG Vorgaben insbesondere für die anwaltliche Vertretung in sozialrechtlichen-verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in strafrechtlichen Mandaten.

Zudem besteht die Möglichkeit mit dem Mandanten unter Beachtung der Vorgaben des RVG eine gesonderte Vereinbarung über die Honorierung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu treffen. Dieses kann insbesondere eine Vergütungsvereinbarung auf Basis eines Stundensatz-oder Pauschalhonorars sein.

Sofern der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, prüfen wir selbstverständlich, ob diese eintrittspflichtig ist und ob diese unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Vertretung die Rechtsanwaltsgebühren übernimmt.

In bestimmten Fällen besteht zudem die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Form durch Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch diesbezüglich unterstützen wir sie selbstverständlich gerne.

Grundsätzlich lässt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in drei Bereiche unterscheiden. Dieses ist zunächst die Tätigkeit in Form der Beratung oder Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, die außergerichtliche Vertretung sowie die Vertretung in gesetzlichen Verfahren.

1. Beratung/schriftliches Gutachten

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch liegen, soweit nicht ein Beratungshilfeschein vorliegt, in der Regel je nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit zwischen 150,00 € und 190,00 €. Dieser Betrag umfasst die gesetzliche Umsatzsteuer.

Das RVG regt an, dass für die (Erst-)Beratung oder die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, soweit diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit hängt, eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden soll (§ 34 RVG). Ist eine solche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten nicht getroffen, so darf die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens 250,00 € nicht übersteigen. Auch in diesem Betrag ist wiederum die gesetzliche Umsatzsteuer mit umfasst.

In der Regel lässt sich im Rahmen eines ersten Beratungsgespräches der Umfang der Beratungstätigkeit verbindlich erfassen, so dass die für den Beratungsauftrag anfallenden Kosten von dem Rechtsanwalt klar benannt werden können.

2. Außergerichtliche Vertretung

Die Kosten für eine außergerichtliche Vertretung richten sich grundsätzlich nach Vorgaben des RVG. Im Einzelfall können auch hier andere Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Regelungen des RVG getroffen werden. In vielen Fällen bietet sich eine Vereinbarung auf Basis eines Stundensatz- oder Pauschalhonorars an. Im Beratungsgespräch wird der Rechtsanwalt entsprechend mit Ihnen die anfallenden Kosten ausführlich erörtern.

3. Vertretung im gerichtlichen Verfahren

Auch im Falle einer gerichtlichen Vertretung sind die hierfür anfallenden Gebühren zunächst im RVG aufgezeigt. Im Einzelfall können auch hier andere Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Regelungen des RVG getroffen werden. In vielen Fällen bietet sich eine Vereinbarung auf Basis eines Stundensatz- oder Pauschalhonorars an. Im Beratungsgespräch wird der Rechtsanwalt entsprechend mit Ihnen die anfallenden Kosten ausführlich erörtern.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Kann ein Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufkommen gibt es die Möglichkeit, Unterstützung durch die Staatskasse zu erlangen. Für ein erstes Beratungsgespräch sowie eine erste außergerichtliche Vertretungsanzeige gegenüber der Gegenseite kann beim Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Bei Vorlage eines Beratungsschein fällt für den Mandanten lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 15,00 € an.

Einen Beratungshilfeschein kann der Mandant bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht erhalten. Um die wirtschaftliche Bedürftigkeit für den Erhalt eines Beratungshilfescheines gegenüber der Rechtsantragsstelle nachzuweisen, wird in der Regel die Vorlage eines Bewilligungsbescheides über den Bezug von Sozialleistungen, ein Rentenbescheid oder die Vorlage einer letzten Gehaltsabrechnung verlangt. Gerne können Sie uns im Vorfeld kontaktieren, um die weiteren Einzelheiten zur Erlangung eines Beratungshilfescheines zu klären.

Im Falle einer Hinzuziehung eines Anwaltes in einem gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit für den Mandanten Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.