Haftung des Online-Händlers für Rechteverletzung der von ihm genutzten Plattform

Haftung des Online-Händlers für Rechteverletzung der von ihm genutzten Plattform
2. Februar 2016 RA Markus Quandt, LL.M.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet auf seiner Internetseite über eine Entscheidung des Landgericht Berlin zur Haftung des Online-Händler für Markenrechtsverletzungen einer von ihm genutzten Plattform.
(Quelle: http://anwaltverein.de/de/newsroom/it-01-16-online-haendler-haftet-fuer-markenrechtsverletzung-der-von-ihm-genutzten-internetplattform)

Pressemitteilung IT-Recht

IT 01/16: Online-Händler haftet für Markenrechtsverletzung der von ihm genutzten Internetplattform

Hamm/Berlin (DAV). Der Betreiber eines Online-Shops, der seine Angebote auf einer Internetplattform einstellt, haftet, wenn diese eine Markenrechtsverletzung begeht. Es handelt sich dabei um einen Fall von Störerhaftung, entschied das Landgericht Berlin am 10. Februar 2015 (AZ: 15 O 221/14), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.
Der Anbieter von Sanitär- und Badmöbeln bekannter Hersteller betreibt auf der Internetplattform Amazon einen Online-Shop. Dort bot er einen Garderobenständer mit dem Zusatz „Klax“ an. Die Bezeichnung Klax befand sich auch in der URL der Angebotsseite. Des Weiteren war sie im HTML-Quelltext sowie als Keyword-Tag verwendet worden.
Die Klägerin mahnte den Betreiber des Online-Shops wegen einer Verletzung des Markenrechts ab. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Begriff ‚Klax’ enthalten. Die Marke Klax nutzt sie für Möbel, unter anderem für Regale und Tische.
Vor Gericht stritten die Parteien um die Erstattung der Abmahnkosten. Der Betreiber des Badstudios verteidigte sich damit, dass weder er noch ein Mitarbeiter den Begriff Klax in die Angebotsmaske bei Amazon eingegeben habe. Die Beschreibungen der Angebote hätten sie manuell in das System eingegeben. Er habe bewusst darauf geachtet, keine Markenrechte Dritter zu verletzen. Die Verwendung des Begriffs Klax-Garderobenständer habe Amazon vorgegeben.
Doch das half ihm nicht. Das Gericht sah in der Verwendung der Bezeichnung Klax eine Markenrechtsverletzung, für die der Händler geradezustehen hatte. Er hafte für den Verstoß mindestens als Störer – in diesem Zusammenhang also als jemand, der in irgendeiner Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte oder Rechtsverletzungen anderer zu tun hat. Es wäre dem Händler möglich gewesen, so das Gericht, festzustellen, ob die Marke Klax rechtlich geschützt sei.
Informationen: www.davit.de

Pressemitteilung vom 18.01.2016 09.31